Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge und Projektaufträge, die die mark_ad Gesellschaft für Werbung und Marketingberatung mbH, nachfolgend „mark_ad“ mit ihren Kunden vereinbart, (nachfolgend „Kunde“ oder „Auftraggeber“ genannt).
(2) Diese AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäfts-bedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als die mark_ad ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn die mark_ad in Kenntnis der AGB des Kunden mit der Erbringung der Dienstleistungen vorbehaltlos beginnt.
§ 2 Geheimhaltung
mark_ad verpflichtet sich, alle ihr im Rahmen der Zusammenarbeit mit dem Kunden zur Kenntnis gelangenden Geschäftsgeheimnisse mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes zu wahren und alle diesbezüglichen Informationen und Unterlagen vertraulich zu behandeln. Die Sorgfalts- und Verschwiegenheitspflicht währt über das Vertragsende hinaus und gilt auch, wenn eine Zusammenarbeit nicht zustande kommt.
§ 3 Leistungen von mark_ad / Mitwirkung des Kunden
(1) mark_ad erbringt umfassende Dienst-, Beratungs- und Produktionsleistungen im Bereich Marketing, Werbung und Vertrieb. Hiervon umfasst sind insbesondere die Konzeptionierung, Beratung, Gestaltung, Herstellung und Durchführung von Werbemaßnahmen, deren konkreter Inhalt jeweils in Einzelaufträgen vereinbart wird.
(2) mark_ad vertreibt außerdem Produkte im Bereich des Online und Performance Marketings. Zudem wird eine Optimierung des Suchmaschinenrankings angeboten.
(3) Der Kunde hat die ihm obliegenden Mitwirkungshandlungen stets vollständig und fristgemäß auf erstes Anfordern von mark_ad zu erbringen. Unterlässt der Kunde eine Mitwirkungshandlung und verhindert damit die Leistungserbringung durch mark_ad, bleibt der Vergütungsanspruch von mark_ad unberührt.
(4) Termine und Lieferfristen sind grundsätzlich unverbindliche Orientierungshilfen. Dies gilt nicht, wenn Termine ausdrücklich schriftlich als fix vereinbart sind.
(5) Die Optimierung in Suchmaschinen wie Google oder Bing wird für die mit dem Auftraggeber vereinbarten Suchbegriffe und Suchbegriffskombinationen (im Folgenden „Keywords“ genannt) vorgenommen.
(6) Dem Kunden ist bewusst, dass Drittanbieter wie Facebook und Google jederzeit dazu berechtigt sind, Werbekampagnen ohne Nennung von Gründen zu stoppen / einzustellen. Für ein solches Vorgehen ist mark_ad nicht verantwortlich. Der Vergütungsanspruch von mark_ad bleibt in diesen Fällen unberührt.
(7) In Bezug auf die von mark_ad zu erbringenden Dienstleistungen gegenüber dem Kunden steht mark_ad hinsichtlich der Ausführung ein Leistungsbestimmungsrecht nach § 315 BGB zu.
(8) mark_ad ist berechtigt, dem Kunden geschuldete Leistungen auch von Dienstleistern / Subunternehmern und weiteren Dritten erbringen zu lassen.
(9) Etwaige für Drittanbieter anfallende Kosten (z.B. Media- und Produktionsbudgets) aber auch Kosten für den Betrieb von Webseiten oder -shops etc. sind nicht in der Vergütung von mark_ad inkludiert und separat vom Kunden zu tragen.
(10) Weist der Kunde oder Auftraggeber mark_ad an, Kampagnen zwischenzeitlich zu pausieren oder ist eine Pausierung der Kampagne ohne Verschulden von mark_ad insgesamt notwendig, berührt dies den Vergütungsanspruch von mark_ad nicht.
(11) Die Überprüfung der rechtlichen Zulässigkeit der Werbung (insbes. Wettbewerbs-, Kennzeichen-, Lebensmittel,- Arzneimittelrecht) wird von mark_ad nur geschuldet, wenn diese ausdrücklich Gegenstand des Auftrags ist. Beauftragt der Auftraggeber mark_ad mit diesen Leistungen, trägt er die hierdurch entstehenden Gebühren und Kosten von mark_ad und Dritter (Rechtsanwalt, Behörden u. a.) zu marktüblichen Konditionen, sofern nichts Abweichendes vereinbart wird.
(12) mark_ad ist nicht verpflichtet, die in der Werbung enthaltenen, vom Auftraggeber vor- oder freigegebenen Sachaussagen über Produkte und Leistungen des Auftraggebers auf ihre Richtigkeit zu überprüfen.
(13) Die Leistungen von mark_ad sind auch dann vertragsgerecht erbracht, wenn sie nicht eintragungs- oder schutzfähig sind (z. B. Patente, Marken, Urheberschutz), sofern nichts Abweichendes ausdrücklich vereinbart wurde. mark_ad ist nicht verpflichtet, aber berechtigt, ihre Leistungen zum Gegenstand von Schutzrechtsanmeldungen zu machen.
(14) Der Kunde übernimmt erforderliche Übernachtungs- und Reisekosten von mark_ad, die mit der Erfüllung des Vertrags in Zusammenhang stehen. Umfasst sind Übernachtungskosten in Hotelkategorien bis einschließlich 5-Sternen, PKW-Fahrten (0,45€ / Fahrtkilometer), Flugtickets in der Business Class, Bahnfahrten in der 1. Klasse sowie sonstige Reisekosten für die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel, Taxen und Parkgebühren.
§ 4 Besprechungsberichte
Sofern schriftlich vereinbart übergibt mark_ad innerhalb von drei Arbeitstagen nach jeder Besprechung mit dem Auftraggeber Besprechungsberichte. Diese Besprechungsberichte sind als rechtsverbindliche Arbeitsgrundlage für die weitere Bearbeitung von Projekten bindend, soweit ihnen nicht innerhalb einer Frist von weiteren drei Arbeitstagen in Textform widersprochen wird.
§ 5 Zustandekommen von Verträgen
Der Vertragsschluss zwischen mark_ad und dem Kunden kann fernmündlich, schriftlich oder, in Textform und auch mittels kaufmännischen Bestätigungsschreibens (KBS) erfolgen. Mündliche Auftragsbestätigungen sind dabei durch den Auftraggeber per E-Mail zu bestätigen.
§ 6 Abnahmebedürftige Leistungen
(1) Die Leistungen von mark_ad unterfallen sowohl dem Dienstvertragsrecht wie auch dem Werkvertragsrecht. Sofern eine vereinbarte Leistung ausnahmsweise kraft Gesetzes überwiegend dem Werkvertragsrecht unterfällt und damit abnahmebedürftig ist, gelten nur in Bezug auf diese Leistungen die nachstehenden Absätze 2-10.
(2) mark_ad kann vom Kunden nach Abschluss der jeweiligen Teilleistung jeweils die Abnahme der Teilleistung verlangen und nach Durchführung aller Anpassungsleistungen zusätzlich eine Gesamtabnahme aller Leistungen.
(3) Die Abnahme der Leistungen setzt eine Funktionsprüfung durch den Kunden voraus. Die Funktionsprüfung ist erfolgreich durchgeführt, wenn die Anpassungsleistungen die vereinbarten Anforderungen erfüllen.
(4) Wird die Funktionsprüfung erfolgreich durchgeführt, ist die Abnahme unverzüglich zu erklären. mark_ad kann den Kunden mit Fristsetzung von einer Woche zur Teil- bzw. Gesamtabnahme auffordern. Sie gilt mit Ablauf der Frist als abgenommen, wenn der Kunde gegenüber mark_ad nicht schriftlich erklärt hat, welche Mängel noch zu beseitigen sind. Über etwaige Mängel wird ein Mängelprotokoll vom Kunden angefertigt und mark_ad überlassen. Das Übermittlungsrisiko liegt beim Kunden.
(5) Soweit bei der Funktionsprüfung erhebliche Mängel festgestellt werden, ist mark_ad verpflichtet und berechtigt, diese weiter zu bearbeiten und zu beseitigen.
(6) mark_ad ist bei Vorliegen eines erheblichen Mangels berechtigt, zwei Mal binnen einer angemessenen und vom Kunden zu setzenden Frist nachzubessern.
(7) Ist zwischen den Parteien streitig, ob ein erheblicher oder ein unerheblicher Mangel eines Werkes vorliegt, ist darüber vor Betreiben eines Rechtsstreits ein von einer Industrie- und Handelskammer öffentlich bestellter Sachverständiger anzuhören. Sollte der angerufene Sachverständige das Bestehen eines erheblichen Mangels am Werk feststellen, wird mark_ad dem Kunden die insoweit entstandenen Aufwendungen ersetzen.
(8) Die abzunehmende (Teil-)Leistung von mark_ad gilt auch dann als abgenommen, wenn der Kunde sich auf Aufforderung von mark_ad hin zur Abnahme der jeweiligen (Teil-)Leistung nicht binnen 7 Werktagen schriftlich erklärt.
(9) Weitergehende Ansprüche des Kunden, insbesondere auf Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Beseitigung der Mängel, Schadenersatz und den Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nicht.
(10) Sofern die Mängel, die zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages führen, nicht erhebliche Mängel im vorgenannten Sinn darstellen, hat der Kunde auch keinen Anspruch auf Rückforderung von Teilen der Vergütung.
§ 7 Urheberrechtliche Nutzungsrechte/Leistungsschutzrechte
(1) Sofern nicht abweichend im Angebot geregelt, erwirbt der Auftraggeber mit vollständiger Bezahlung die nach dem Vertragszweck erforderlichen Nutzungsrechte an den von mark_ad gestalteten Werbemitteln für die Laufzeit des Agenturvertrags, mindestens jedoch für 6 Monate nach Abnahme. Die Nutzungsrechte sind auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland beschränkt. Weiterführende Nutzungsrechte bedürfen der konkreten Abstimmung. Eine Bearbeitung oder inhaltliche Änderung der von mark_ad gestalteten Werbemittel ist nur mit vorheriger Zustimmung von mark_ad zulässig. Die Weiterübertragung oder Lizenzierung der Nutzungsrechte durch den Auftraggeber an Dritte bedarf zu ihrer Wirksamkeit der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch mark_ad. Erstellt mark_ad im Rahmen ihrer vertraglichen Leistungen Software, so ist der jeweilige Sourcecode und die entsprechende Dokumentation nicht Gegenstand der Rechteeinräumung an den Auftraggeber. Sofern der Auftraggeber eine Überlassung des Sourcecodes wünscht, muss dies gesondert mit mark_ad vereinbart werden. Bilder und Bildrechte, die mark_ad zur Durchführung eines Auftrags und Gestaltung von Werbemitteln von Dritten erwirbt, bleiben im Eigentum von mark_ad, falls mit dem Auftraggeber nichts anderes vereinbart wird. Außerhalb der Werbekampagne darf der Auftraggeber solche Bilder und Bildrechte nicht ohne Zustimmung von mark_ad nutzen oder verwerten.
(2) Sind zur Erstellung oder Umsetzung von Arbeitsergebnissen von mark_ad Nutzungs- oder Verwertungsrechte (z. B. Foto-, Film-, Urheber-, GEMA-Rechte) oder Zustimmungen Dritter (z. B. Persönlichkeitsrechte) erforderlich, wird mark_ad die Rechte und Zustimmungen Dritter im Namen und für Rechnung des Auftraggebers einholen. Dies erfolgt grundsätzlich nur in dem für die vorgesehene Werbemaßnahme zeitlich, räumlich und inhaltlich erforderlichen Umfang, sofern nichts Abweichendes ausdrücklich in Textform vereinbart wurde. Nachforderungen gemäß §§ 32, 32 a UrhG gehen zu Lasten des Auftraggebers.
(3) Der Kunde ist verpflichtet, etwaige im Zusammenhang mit dem Einsatz der vertragsgegenständlichen Leistungen bestehende Ansprüche von Verwertungsgesellschaften (z.B. Gema) nach Absprache zu tragen. Werden diese Ansprüche von mark_ad für den Kunden verauslagt, hat der Kunde die verauslagten Zahlungen innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungseingang an mark_ad zu erstatten.
(4) Der Kunde gewährleistet, dass mark_ad überlassene Arbeitsmaterialien (z.B. Fotos, Texte, Videos) frei von Rechten Dritter sind oder die für die Zwecke des Hauptvertrags erforderlichen Genehmigungen vorliegen. Der Kunde stellt mark_ad insoweit von jeglicher Inanspruchnahme Dritter frei.
(5) Will der Auftraggeber von mark_ad gestaltete Arbeiten ganz oder teilweise über den ursprünglich vereinbarten Zweck oder Umfang hinaus verwerten, bedarf es für die Abgeltung der Nutzungsrechte einer gesonderten, vorab zu treffenden Absprache.
(6) Über den Umfang der Nutzung steht mark_ad ein Auskunftsanspruch zu. Bei Veröffentlichungen wird mark_ad in üblicher Form als Urheber genannt. mark_ad darf die von ihr entwickelten Werbemittel angemessen und branchenüblich signieren und den erteilten Auftrag für Eigenwerbung (einschließlich Teilnahme an Wettbewerben) publizieren. Das umfasst auch die Benennung des Auftraggebers und Projekts. Es gilt auch über den Zeitraum der Vertragsdauer hinaus. Das Eigentum an den Arbeitsergebnissen von mark_ad geht erst mit vollständiger Bezahlung des Auftrages auf den Auftraggeber über.
(7) mark_ad darf die von ihr konzipierten Werbemittel zeitlich unbeschränkt zur Eigenwerbung auf ihrer Internet-Website sowie auf von ihr zu Zwecken der Eigenwerbung regelmäßig erstellten Datenträgern (z. B.USB-Stick, DVD) nutzen.
(8) Nutzungsrechte für vom Auftraggeber abgelehnte oder nicht ausgeführte Entwürfe bleiben bei mark_ad. Dies gilt auch und gerade für Leistungen der Agentur, die nicht Gegenstand besonderer gesetzlicher Rechte, insbesondere des Urheberrechts, sind.
§ 8 Zahlungen, Preise, Bedingungen
(1) Die Preise, die von mark_ad in Form von Angeboten angegeben und mitgeteilt werden, sind verbindlich. Die mitgeteilten Preise verstehen sich jeweils netto zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer.
(2) Die vom Kunden an mark_ad geschuldete Vergütung ist vorbehaltlich anderslautender Individualabrede sofort und in voller Höhe fällig. Für größere Produktions- und Medialeistungen kann eine Bezahlung im Voraus notwendig sein.
(3) mark_ad stellt dem Kunden eine ordnungsgemäße und die Umsatzsteuer ausweisende Rechnung aus.
(4) Die Aufrechnung mit Gegenforderungen ist wechselseitig nur zulässig, wenn der jeweils andere Vertragspartner die Aufrechnung anerkannt hat oder diese rechtskräftig festgestellt ist. Dasselbe gilt für die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts durch eine Vertragspartei.
§ 9 Daten Aufbewahrung/Archivierung
Digitale Daten und Datenträger müssen von mark_ad nur nach ausdrücklicher Vereinbarung und gegen besondere Vergütung über den Zeitpunkt der Übergabe des Endprodukts an den Auftraggeber oder seine Erfüllungshilfen hinaus für den gesetzlichen Mindestzeitraum archiviert werden.
§ 10 Haftung
(1) mark_ad haftet auf Schadensersatz - gleich aus welchem Rechtsgrund - nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet mark_ad nur
a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
(2) In den Grenzen nach Absatz 1 haftet mark_ad nicht für Daten- und Programmverluste. Die Haftung für Datenverlust wird der Höhe nach auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und gefahrentsprechender Anfertigung von Sicherungskopien eingetreten wäre. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt ebenso stets unberührt wie die für die Übernahme einer Garantie.
§ 11 Schlussbestimmungen
(1) Das gesamte Vertragsverhältnis zwischen mark_ad und dem Kunden unterliegt deutschem Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(2) Erfüllungsort ist der Sitz von mark_ad, Hannover. Ausschließlicher kaufmännischer Gerichtsstand ist der Sitz von mark_ad, Hannover.
§ 12 Änderungsmitteilung
mark_ad behält sich vor die AGB zu ändern. Im Falle einer Änderung der AGB wird die mark_ad dem Absender die Änderungen der AGB in Textform (z.B. per E-Mail) mitteilen („Änderungsmitteilung“). Die Änderungen werden gegenüber dem Absender wirksam und das Vertragsverhältnis wird zu den geänderten Bedingungen fortgesetzt, wenn der Absender diesen Änderungen nicht innerhalb von vier (4) Wochen nach Zugang der Änderungsmitteilung durch schriftliche Mitteilung an die mark_ad widerspricht. Zur Wahrung dieser Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs an die mark_ad. Im Falle eines Widerspruchs steht beiden Parteien ein Recht zur außerordentlichen Kündigung zu. Auf die vorgenannte Folge eines unterbliebenen Widerspruchs wird die die mark_ad den Absender in der schriftlichen Änderungsmitteilung besonders hinweisen. Stand: Januar 2022